Pressemitteilung vom 28.06.2023
Zur Einigung im Trilogverfahren zum europäischen Datengesetz (Data Act) erklärt Tobias B. Bacherle, Obmann im Digitalausschuss:
Die heute Nacht erzielte Einigung zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission über den Data Act ist ein Meilenstein für europäische Datennutzung und Souveränität. Erstmals werden mit dem Data Act klare Regeln für den Austausch und die Nutzung von Daten zwischen Verbraucher*innen, Unternehmen und Behörden geschaffen. Vor allem erleichtert er den Zugang zu unseren Daten, sichert Transparenz über unsere Daten und ermöglicht einen demokratischen Umgang mit unseren Daten – auch wenn die grundlegende Idee, dass Gerätenutzer*innen immer über die weitere Nutzung von den dabei erzeugten Daten entscheiden dürfen, unter dem Deckmantel des Geschäftsgeheimnisschutzes geschleift wurde.
Dennoch schließt der Data Act eine wesentliche Regelungslücke in der EU, die bisher zuließ, dass nicht-personenbezogene Daten ungeregelt von Anbieter*innen digitaler Produkte genutzt werden konnten und oft das Recht beziehungsweise der Wille des Stärksten galt. Die heutige Einigung ermöglicht es nun jeder Person, die ein vernetztes Gerät – wie ein E-Bike – besitzt, künftig die darüber erzeugten Daten selbst abzurufen und, mit gewissen Einschränkungen, auch an Dritte zur weiteren Nutzung zu geben. Durch diese Transparenz für Nutzer*innen kommen Selbstbestimmung und Verbraucherschutz endlich auch im digitalen Raum an. Denn der Data Act wirkt dem Datenmachtgefälle zwischen Unternehmen und Verbraucher*innen entgegen, indem diese ihren Datenverkehr transparenter nachvollziehen und kontrollieren können. Damit legt der Data Act auch den Grundstein eines besseren europäischen Binnenmarktes für Daten, durch den neue Geschäftsmodelle und Wettbewerbsszenarien, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen.
In der Einigung zum Data Act sind zentrale digitalpolitische Anliegen von uns Grünen verankert. Für uns war entscheidend, dass Nutzer*innen Klarheit und Kontrolle über die Nutzung ihrer erzeugten Daten haben: Klarheit durch die zentrale Unterscheidung zwischen personenbezogen und nicht-personenbezogen Daten; Kontrolle durch die Stärkung von Verbraucherschutz im digitalen Raum. Dies ist uns mit dem Data Act gelungen. Durch unseren Einsatz gibt der Data Act klare Grenzen für die Nutzung der Daten für Dritte vor, die eine Weitergabe von Daten an große Technologiekonzerne verhindert. Die Diskussion, dass der Staat in besonderen Fällen Zugang zu für ihn relevanten Daten – ohne explizites Einverständnis der Nutzenden – erhalten soll, haben wir besorgt beobachtet. Zwar obliegt die Definition der Notfallsituationen den Nationalstaaten, jedoch wird nun zumindest sichergestellt, dass ein Zugang nur bei öffentlichen Notfällen und nur für pseudonymisierte Daten von Privatunternehmen möglich ist.
Insgesamt findet der Data Act eine Balance zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und Datenzugriff im öffentlichen Interesse. Dennoch gilt es zu beobachten, ob der nun festgehaltene, weitreichende Geschäftsgeheimnisschutz genutzt wird, um Datennutzung und das Teilen von Daten zu blockieren und übermäßig zu verhindern.